Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gebr. F. & W. Zenner GmbH & Co. KG, Saarburg

(Fassung 2006)

I. Geltung, Angebote

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mitUnternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver-mögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen undder Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend dieBedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käuferswerden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei unsausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungenund Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werdenerst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrerjeweils neuesten Fassung.

II. Preise

  1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertrags-schluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
  2. Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maßeberechtigt, in dem unser Vorlieferant diesen Preis vor der Auslieferung der Ware erhöht. Dasgilt nur, soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als dreiMonaten liegt. Der Käufer kann in solchen Fällen vom Vertrage zurücktreten. Der Rücktrittmuss uns unverzüglich nach Zugang unserer Erhöhungserklärung zugehen.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreissofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fäl-ligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweitzu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. DieGeltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohnedass es einer Mahnung bedarf.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch man-gelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einemerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf einewesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschlussschließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt,alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käuferfällig zu stellen.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlichFracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers imZeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristenab Rechnungsdatum.

IV. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelie-ferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns ver-schuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auf-tragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Ein-zelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wiez.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven undGarantien oder Leistung von Anzahlungen.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werkoder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen undnach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nichterfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieserBedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicherForderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen derGeschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende undbedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen aufbesonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt end-gültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Sal-dovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sin-ne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderenWaren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Ver-hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwen-deten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt derKäufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oderder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgelt-lich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen nor-malen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zuanderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mitsämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abge-treten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vor-behaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert,so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertesder Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei derVeräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns einunserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Ein-ziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungs-verzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nachAbschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oderaus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefähr-det wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von derAbtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zugeben.
  6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käuferunverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffsoder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nichtvon Dritten ersetzt werden.
  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sindwir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls denBetrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreisbestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbarwird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mitdem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme istkein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt
  8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungeneinschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sindwir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahlverpflichtet.

VI. Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss verein-barten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Nor-men, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen undähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Anga-ben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusi-cherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechendeKennzeichen wie CE und GS.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegungmaßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit recht-lich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berech-tigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 1/2% (Handelsgewicht) zuermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nachGewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwie-gung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber denrechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lagersofort nach Meldung derAbnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekostenträgt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oderder Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig,sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr desKäufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andern falls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nachunserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berech-nen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vor-gesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wirberechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehendenMehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gege-ben.
  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Ver-lassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme derWare, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei- Haus-Lieferungen, auf den Käuferüber. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht undKosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, lie-fern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nachunserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen.Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackungübernehmen wir nicht.
  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, dievereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „cir-ca“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.

IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

  1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung fürungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestim-mungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferungder Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den beidem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

X. Haftung für Sachmängel

  1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlichanzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdecktwerden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unver-züglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjäh-rungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel besei-tigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweige-rung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Fristvom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oderist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungs-recht zu.
  3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie imEinzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfallsaber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mitdem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe desAbschnitts XI dieser Bedingungen.
  4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rügevon Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechtewegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegenoder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen,stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unver-züglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglichder angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zurechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haf-tung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
  7. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rück-griffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegenUnmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haf-ten wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fäl-len des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschlussvoraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Man-gel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags-pflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbei-geführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht,wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernom-men haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. DieRegeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegenuns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nachAblieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichenVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verur-sacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davonunberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzun-gen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheitsowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übri-gen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Unter-nehmens - Saarburg - oder der Sitz des Käufers.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesenBedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. DieBestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge überden internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

Öffnungszeiten

Ladenlokal
Mo - Fr: 8:30 - 13 Uhr
& 14 - 17:00 Uhr | Sa: 9 - 13 Uhr
Stahlhandel / Biegebetrieb
Mo - Fr: 7:30 - 13 Uhr
(Abholerkunden)
© 2019 - Gebr. F. & W. Zenner GmbH & Co. KG
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